Die Befürchtung, als Lkw zugelassene Pickups mit Anhänger fielen mit Anhänger unter das Sonntagsfahrverbot, ist unbegründet.
Zwar gibt es laut Paragraf 30 StVO (Straßenverkehrsordnung) der Bundesrepublik Deutschland an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr ein Fahrverbot für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht sowie für alle Lkw ungeachtet ihres zulässigen Gesamtgewichtes, die einen Anhänger mit sich führen.
Dies gilt allerdings nach dem Erlass StVO 1/2008 seit 1. April 2008 nicht für Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.